Grundsätze für gute Hausaufgabenpraxis
Bei der Stellung von Hausaufgaben in den Klassen 1 bis 4 sollen folgende Grundsätze berücksichtigt werden.
I.Didaktische Grundsätze
Hausaufgaben müssen sich aus dem Gang des Unterrichts ergeben. Sie sind nicht mit mechanischer Regelmäßigkeit zu erteilen, sondern nur, wenn und soweit sie aus didaktischen Grundsätzen notwendig sind.
Hausaufgaben sollen immer im Zusammenhang zum Unterricht erteilt werden. Sie setzen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse fort durch Festigung und Vertiefung, weiterer Übung und Anwendung von Fertigkeiten.
Eine Zieltransparenz für Kinder soll gegeben sein.
II.Zweck der Hausaufgaben
Hausaufgaben ergänzen die schulische Arbeit.
Hausaufgaben unterstützen die Erziehung zu pünktlicher, sorgfältiger und vollständiger Ausführung von Aufträgen, zu selbstständiger Einteilung der Arbeitszeit, sowie zum sachgerechten Gebrauch der jeweils benutzten Hilfsmittel. Diese Fähigkeiten dürfen nicht vorausgesetzt werden; sie werden nach und nach erworben. Die Lehrperson macht deshalb in der Grundschule die Kinder mit der Technik der Hausaufgaben vertraut.
III.Zeitlicher Rahmen / Schwierigkeitsgrad
Hausaufgaben sollen den vom Kultusministerium festgesetzten zeitlichen Rahmen nicht wesentlich überschreiten. Sie sollen so bemessen sein, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können.
Für die Klassen 1 und 2 in 15 Minuten
Für die Klassen 3 und 4 in 45 Minuten
Von Freitag zu Montag werden keine Hausaufgaben aufgegeben.
Hausaufgaben werden regelmäßig und angemessen aufgegeben.
Die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer beobachten in Zusammenarbeit mit den in der Klasse unterrichtenden Fachlehrkräften das Ausmaß der Hausaufgaben und sorgen ggf. für einen Ausgleich.
Hausaufgaben werden je nach Leistungsfähigkeit differenziert nach Zeitumfang (Arbeitstempo) und auch durch individuelle Passung von Inhalten und Aufgaben im Rahmen des Bildungsganges Grundschule aufgegeben.
Die Kinder erhalten in der Regel unmittelbar eine Rückmeldung über ihre Hausaufgaben durch die Lehrperson. Dabei ist nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form zu würdigen. Die Wertschätzung der Hausaufgaben erfolgt in einer angstfreien Atmosphäre, auch bei Misserfolgen.
IV.Elternmitwirkung
Die Eltern sollten ihrem Kind Anteilnahme und Interesse an Hausaufgaben, sowie das Verständnis für den Sinn der Hausaufgaben zeigen, damit die Hausaufgaben ihren pädagogischen Zweck erfüllen. Das Thema „Hausaufgaben“ soll deshalb regelmäßig auf Elternabenden und nach Bedarf mit einzelnen Eltern erörtert werden.
Das Kind sollte ausreichend Zeit und einen Arbeitsplatz haben, an dem es ungestört und ohne Ablenkung durch Rundfunk, Fernsehen und Familienlärm seine Arbeiten ausführen kann.
Eine motivierende und emotionale Unterstützung bei den Hausaufgaben durch die Eltern ist wichtig bei wenig inhaltlicher Einmischung. Unterstützung durch die Eltern ist erwünscht bei der Einhaltung von Ritualen (z.B. Zeitpunkt, Rhythmisierung, Arbeitstechniken). Die Eltern, bzw. die Hausaufgabenbetreuung in der OGS überprüfen die Einhaltung der Zeiten und der selbstständigen Durchführung. Die Hausaufgaben sollen selbstständig und nicht unter Zwang angefertigt werden.
Die Eltern werden durch die Lehrpersonen aufgeklärt über Verhaltenmöglichkeiten und konzentrationsfördernde Maßnahmen.
Ein enger Austausch zwischen Schule – Eltern und OGS ist für die Bewerkstelligung der Hausaufgaben unerlässlich. Die ehrliche Rückmeldung von Eltern bei Unter- oder Überforderung ist wichtig. Die Kinder sollen ermutigt werden, nicht verstandene Hausaufgaben in der Folgestunde vorzutragen (oder die Eltern geben schriftliche Infos), anstatt aus falsch verstandenem Perfektionismus die Aufgaben von den Eltern machen zu lassen. Tipps und Hilfestellungen (siehe Punkt 3) dürfen gegeben, jedoch keine Lösungen vorgegeben werden.
„Wer einem Kind die Lösung seines Problems sagt, betrügt es um seine eigenen Erfahrungen.“ (Jean Piaget)
Wiederholt nicht erledigte Hausaufgaben werden mit Vorankündigungen an die Eltern im Anschluss an den Unterricht in der Schule nachgeholt.
Gesetzliche Grundlage: Schul- und Bildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
Schulordnung (RdErl. d. KM v. 31.7.2008)